Kurfürst-Balduin-Realschule plus - Satzung

Satzung

der Kurfürst-Balduin-Realschule Wittlich plus

 

 

S a t z u n g

des Fördervereins der Kurfürst-Balduin-Realschule plus Wittlich

 

§ 1

Name und Sitz

  1. Der am 21. April 1986 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Kurfürst-Balduin-Realschule plus Wittlich“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wittlich.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Wittlich eingetragen werden und den Zusatz „e. V.“ führen.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO 1977 vom 16.03.1976, BGBL I, S. 613 ff), und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Kurfürst-Balduin-Realschule plus Wittlich, insbesondere durch
  • die Anschaffung von Unterrichtsmaterialien, die nach Lage der Dinge durch den Schulträger nicht oder nicht in der notwendigen Weise bereitgestellt werden,
  • Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Schulfahrten sowie anderer Schulveranstaltungen,
  • Unterstützung bedürftiger Schüler,
  • Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
  • Unterstützung des schulischen Lebens in allen Bereichen.
  1. Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es dazu einer Satzungsänderung bedarf.
  2. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat und der Schulleitung.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind zunächst die Gründer.
  2. Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2a. Die Dauer der Mitgliedschaft ist möglich
-  bis zum erklärten Austritt (Kündigung),
-  auf eine bestimmte, bei Beitritt festgelegte Zeit,
-  begrenzt auf die Zeit, in der Kinder des Mitglieds die Schule besuchen,
-  für die Zeit, für die das Mitglied jährlich seinen Beitrag bezahlt,
-  für die Zeit, für die das Mitglied seinen Beitrag bereits im Voraus bezahlt hat.

  1. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

3a. Wenn ein Mitglied trotz Aufforderung in zwei Geschäftsjahren keinen Beitrag leistet oder gegen eine erfolgte Lastschrift seines Mitgliedbeitrags Widerspruch erhebt, wird dies als Willenserklärung zum Austritt durch konkludentes Handeln gewertet.

  1. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die in der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen über den Ausschluss entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf der bei Beitritt festgelegten Dauer, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

 

§ 4

Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00 Euro*. Er kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit neu festgesetzt werden.
  2. Der Jahresbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Geschäftsjahr (= Vereinsjahr) ist das Schuljahr.
  3. Die Zahlungen werden nach Abgabe einer Einzugsermächtigung durch den Verein abgebucht oder sind unaufgefordert und gebührenfrei auf das Vereinskonto zu leisten.
  4. Zahlungen aller Art und Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden vom Vorstand verwaltet und vertraulich behandelt.


* Beitrag wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Jahr 2007 neu festgesetzt


§ 5

Organe des Vereins

Der Verein arbeitet auf demokratischer Grundlage.

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder dies durch einen schriftlichen begründeten Antrag mit Vorschlägen zur Tagesordnung verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von acht Wochen erfolgen.
  2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
    -  vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    -  vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

Wenn sich bei der Wahl der Vorstandsmitglieder nicht ausreichend Kandidaten finden, kann auf die Wahl der beiden Beisitzer und auf den Schriftführer verzichtet werden. Wird kein Schriftführer gewählt, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende das Amt des Schriftführers. Für jedes nicht gewählte Vorstandsmitglied, jedoch maximal zwei,  kann der Vorstand ein nicht gewähltes Vereinsmitglied zeitweise oder auf Dauer in den Vorstand berufen und innerhalb des Vorstands mit Stimmrecht ausstatten.

  1. Der Vorstand, mit Ausnahme des Schulelternsprechers, wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofern keines der bei der Wahl anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt, ist die sogenannte Blockwahl zulässig. Hiernach können, sofern sich für jedes zu wählende Vorstandsmitglied genau ein Kandidat zur Verfügung stellt, alle Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt werden.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  3. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 8

Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts- und Kassenführung, insbesondere dafür, dass für alle Verpflichtungen Deckung vorhanden ist.
  2. Der Schulleiter, der Verbindungslehrer, der Vorsitzende des Schulelternbeirates (Schulelternsprecher) und der Schülersprecher sollen in der Regel zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen weitere Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Ein Vorstandsmitglied kann sein Votum schriftlich bis eine Stunde vor Sitzungsbeginn abgeben, wenn es nicht an der Sitzung teilnimmt und den Sachverhalt kennt.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 9

Befugnisse der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt die beiden Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 2. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 1) sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

§ 10

Einnahmeverwendungen

  1. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Falls sich ein Überschuss ergeben sollte, wächst dieser dem Vereinsvermögen zu.
  2. Durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Alle Organe können nur Auslagenersatz erheben.

 

§ 11

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das gesamte Vermögen – soweit es nicht mehr für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden kann – im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt dem Landkreis Bernkastel-Wittlich für gemeinnützige Zwecke der Kurfürst-Balduin-Realschule plus überlassen werden.

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 21. April 1986 in Wittlich einstimmig beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 17.09.2013, am 15.06.2015 und am 21.11.2017 einstimmig geändert worden. Sie tritt an diesem Tage in Kraft und ist jedem Mitglied in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Sie wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.05.2022 einstimmig bestätigt

Satzung, Stand 17.05.2022